Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 16 Fristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/16#abs-1 (1) Zahlungsanträge im Sammelantrag sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/16#abs-2 (2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 23 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden.