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# § 16 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fristen

GAP-Fördergesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zahlungsanträge im Sammelantrag sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 23 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden.

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Zitiervorschlag: § 16 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/16

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