Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZVAnlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Antragsjahr 2023 | Antragsjahr 2024 | Antragsjahr 2025 | Antragsjahr 2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 39,00 Euro | 37,89 Euro |
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.