Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZVAnlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Stand: 01.01.2025
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 153;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
|---|---|
| Acer negundo | Eschen-Ahorn |
| Buddleja davidii | Schmetterlingsstrauch |
| Fraxinus pennsylvanica | Rot-Esche |
| Prunus serotina | Späte Traubenkirsche |
| Rhus typhina | Essigbaum |
| Robinia pseudoacacia | Robinie |
| Rosa rugosa | Kartoffel-Rose |
| Symphoricarpos albus | Gewöhnliche Schneebeere |
| Quercus rubra | Roteiche |
| Paulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind | Blauglockenbaum |
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.