Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung

Stand: 24.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/35#abs-1 (1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/35#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

§ 34 § 36