Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 59 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/59#abs-1 (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/59#abs-2 (2) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/59#abs-3 (3) Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.