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# § 59 GADVDV — Prüfungsakte, Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

- 1. die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,

- 2. die Protokolle der mündlichen Prüfungen,

- 3. das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie

- 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.

(2) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

(3) Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

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Zitiervorschlag: § 59 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/59

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