Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
Stand: 13.04.2025
Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des Autors veröffentlicht werden.