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§ 45 GADVDV — Veröffentlichung der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des Autors veröffentlicht werden.