Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/43#abs-1 (1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/43#abs-2 (2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/43#abs-3 (3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:

1.
die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
2.
Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
a)
einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
b)
mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.
§ 42 § 44