Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/31#abs-1 (1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/31#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

§ 30 § 32