Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 1 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/1#abs-1 (1) Der duale Diplomstudiengang „Gehobener Auswärtiger Dienst“ (Diplomstudiengang) am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/1#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.

§ 2