Gesetze / Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung

GüLogFachwBAProFV

§ 8 Schriftliche Prüfung

Stand: 28.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/8#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/8#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/8#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

§ 7 § 9