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GÜVO

§ 6 Durchführung und Umfang der Gebäudevermessung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/6#abs-1 (1) Um die Aktualität des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten, haben die Antragsteller das Gebäude unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Fertigstellung des Rohbaus zu vermessen und die Unterlagen der unteren Vermessungsbehörde vorzulegen. Die Vermessungsergebnisse für die einzelnen Bauobjekte sind gemäß dem Baufortschritt vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/6#abs-2 (2) Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 eingereicht, wird das Gebäude von der unteren Vermessungsbehörde von Amts wegen eingemessen (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 VermKatG). Die Antragsteller erhalten eine Kopie der Ankündigung der Gebäudeeinmessung. Die untere Vermessungsbehörde kann auf Antrag der Antragsteller eine angemessene Verlängerung der Frist nach Abs. 1 gewähren. Die Fristverlängerung darf längstens vier Wochen betragen.

§ 5 § 7