Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung
GÜVO§ 7 Technische Durchführung der Gebäudevermessung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/7#abs-1 (1) Die Koordinierung der Gebäude ist im amtlichen Bezugs- und Abbildungssystem durchzuführen. Die Koordinaten der Neupunkte sind in Abhängigkeit von unmittelbar benachbarten Altpunkten (überbestimmte flächenhafte Einpassung nach dem Prinzip der Nachbarschaft) zu berechnen. Auf die gleichmäßige Verteilung der Anschlusspunkte ist zu achten; die einseitige Anhäufung von Anschlusspunkten sowie Extrapolationen sind nicht zulässig. Für einen Ansatz müssen wenigstens drei, nach Möglichkeit sollen mindestens fünf Punkte verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/7#abs-2 (2) Alle Eckpunkte des Gebäudes sind zentimetergenau zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/7#abs-3 (3) Bei der Einmessung sowohl der oberirdischen als auch der unterirdischen Gebäude oder Gebäudeteile ist vom Gebäudegrundriss auszugehen, der durch die in der Örtlichkeit vorgegebenen äußeren Mauerkanten des Gebäudes bestimmt wird. Generalisierungen sind nicht zulässig. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Säulen oder Stützen stehen (aufgeständerte Gebäude oder Gebäudeteile über Arkaden, Passagen oder Durchfahrten, Verbindungsbauten zwischen Obergeschoßen, Überdachungen) ergibt sich der Gebäudegrundriss dadurch, dass die Außenwände des aufgesetzten Baukörpers lotrecht auf die Erdoberfläche projiziert werden. Trennlinien zwischen Gebäuden sind zu erfassen.