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GÜVO

§ 12 Übernahme der Ergebnisse der Gebäudevermessung in das Liegenschaftskataster

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/12#abs-1 (1) Sind die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig oder mangelhaft oder können die Ergebnisse der Gebäudevermessung wegen Mängeln nicht in das Liegenschaftskataster übernommen werden, sind die Unterlagen unter Angabe der Gründe an die Antragsteller zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/12#abs-2 (2) Wenn die Antragsteller die Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rückgabe gemäß Abs. 1 nicht vollständig oder mängelfrei vorlegen oder die Mängel an den Ergebnissen der Gebäudevermessung nicht beseitigen, hat die untere Vermessungsbehörde die Übernahme durch Bescheid abzulehnen und die Unterlagen an die Antragsteller zurückzugeben. Die untere Vermessungsbehörde nimmt die Gebäudeeinmessung von Amts wegen vor.

§ 11 § 13