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§ 7 GÜG 2008 — Mitwirkung der Bundespolizei

Grundstoffüberwachungsgesetz

Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.