Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 2 Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
Stand: 10.06.2019
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2013 – OVG 5 N 21.09Zitiert von 4
- BGH, 27.10.2015 – 3 StR 124/13Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Ephedrin als Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln; Strafbarkeit des Handels mit hochdosierten Ephedrin-Tabletten zur Herstellung von MetamphetaminZitiert von 3
- BGH, 22.10.2013 – 3 StR 124/13Vorlage an den EuGH: Arzneimittel als Grundstoffe zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 1
- BGH, 17.03.2011 – 5 StR 543/10Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Bemühungen um den Ankauf von Essigsäureanhydrid als strafbares Handeln mit einem Grundstoff zur Herstellung von BetäubungsmittelnZitiert von 1
- LG Krefeld, 27.09.2017 – 21 KLs 54/15
- BGH, 03.08.2005 – 2 StR 360/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.