Gesetze / Fahrzeugteileverordnung

FzTV

§ 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzTV/12#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzTV/12#abs-2 (2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen erlassen.

§ 11 § 13