Gesetze / Fahrzeugteileverordnung
FzTV§ 1 Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 22.11.2006 – 8 B 1694/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.11.2006 – 8 B 1695/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzTV/1#abs-1 (1) Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzTV/1#abs-2 (2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.