Gesetze / Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung
FzMechAusbV§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-1 (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-2 (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-3 (3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/9#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: