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# § 9 FzMechAusbV — Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

- 1. Kundenauftrag,

- 2. Karosserieinstandhaltungstechnik sowie

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

  - b) Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

  - c) Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

  - d) Material zu disponieren,

  - e) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

  - f) Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,

  - g) Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,

  - h) Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen,

  - i) Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

  - j) Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

  - k) Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie

  - b) Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren;

- 4. mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

- 5. die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ermöglichen.

(5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) einen Karosserieschaden zu kalkulieren,

  - b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

  - c) Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen,

  - d) Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen,

  - e) funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

  - f) elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

  - g) Berechnungen durchzuführen und

  - h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;

- 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 FzMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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