Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz

FwHOEzG

Art 4 Verleihung im Namen des Freistaates; Eigentum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FwHOEzG/4#abs-1 (1) Das Ehrenzeichen wird im Namen des Freistaates Bayern vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration verliehen. Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FwHOEzG/4#abs-2 (2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

Art 3 Art 5