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Art 4 FwHOEzG (Bayern) — Verleihung im Namen des Freistaates; Eigentum

Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ehrenzeichen wird im Namen des Freistaates Bayern vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration verliehen. Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.