Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2027)
| Gruppe | Beschreibung | |
|---|---|---|
| 1. | Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere |
| 2. | Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
| 3. | Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
| 4. | Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette |
| 5. | Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind |
| 6. | Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
| 7. | Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers |
| 8. | Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| 9. | Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte |
| 10. | Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können |
| 11. | Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind |
| 12. | Zucker | Alle Zuckerarten |
| 13. | Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| 14. | Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten |
| 15. | Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen |
| 16. | Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| 17. | Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung |
| 18. | Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien |
| 19. | Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren |
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.