Gesetze / Futtermittelverordnung FuttMV 1981 § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.