Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 22 Anzeigebedürftige Betriebe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.