Gesetze / Futtermittelverordnung

FuttMV 1981

§ 22 Anzeigebedürftige Betriebe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

§ 20 § 22