Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
Stand: 01.01.2026
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2017 I S. 2378
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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