Gesetze / Futtermittelverordnung FuttMV 1981 § 11 Verbotene Stoffe Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.