Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden
FundVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 82a des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: