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Eingangsformel FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des Art. 82a des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: