Auf Grund des Art. 82a des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 82a des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: