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# § 6 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde des Fundorts soll den Verlierer ermitteln.

(2) Sie soll den Fund in einer den Umständen des Falles und dem Wert der Fundsache entsprechenden Weise bekanntmachen. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen an einer dafür bestimmten Stelle ausgehängt werden. Die Gemeinde kann den Fund zusätzlich anderweitig, insbesondere in öffentlichen Blättern, bekanntmachen.

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Zitiervorschlag: § 6 FundV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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