Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

FsÜ-Gesetz

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fs%C3%9C-Gesetz/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fs%C3%9C-Gesetz/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem das übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.

Potsdam, den 17. November 1992

Der Präsident des

Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Übereinkommen

§ 1