nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 FsÜ-Gesetz (Brandenburg)

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.

Potsdam, den 17. November 1992

Der Präsident des

Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Übereinkommen