Gesetze / Frühförderungsverordnung
FrühV§ 6 Heilpädagogische Leistungen
Stand: 10.06.2019
Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 FrühV →
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- VGH Hessen, 23.07.2025 – 10 A 146/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 – L 24 KA 35/17 KL ERZitiert von 2
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