Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Änderungsverlauf
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30.04.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2021 (BGBl. I 861)
BGBl. 2021 I S. 861
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.