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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 861
BGBl. 2021 I S. 861 · 14.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Vom 30. April 2021
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin“.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pflegende Kosmetik/“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt.“
3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseur-
arbeiten“ ersetzt.

bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Augenbrauen färben und formen,“.
cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben
schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minu-
ten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das
Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
2. Friseurtechniken,
3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorange-
stellt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „modernen“ durch die Wörter „aktuell modi-
schen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter „Pflegende Kosmetik“ gestrichen.
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe
„Nr. 3“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
„Nr. 4“ ersetzt.
2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Ausbildungsbetriebes, Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
Berufsbildung sowie erläutern
Arbeits- und Tarifrecht
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1) trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der
im System der dualen Berufsausbildung Betei-
ligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-
zung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-
während
beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- der gesamten
lichen Vorschriften erläutern Ausbildung

Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen
und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-
tern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C kennen und diese Vorschriften anwenden
Nummer 2)
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen
und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von während
psychischen und physischen Belastungen für der gesamten
sich und andere, auch präventiv, ergreifen Ausbildung
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-
den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-
Nachhaltigkeit ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu
Nummer 3) deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-
dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien
und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-
träglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- während
gen des Umweltschutzes einhalten der gesamten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien Ausbildung
einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und
sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-
arbeiten und adressatengerecht kommunizieren

Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zuordnung
1 2 3 4
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die
Nummer 4) Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen ein-
schätzen und bei deren Nutzung betriebliche
Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und
effizient kommunizieren sowie Kommunikations-
ergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-
nen und zu ihrer Lösung beitragen während
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren der gesamten
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- Ausbildung
formationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden
des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-
tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-
leiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Berlin, den 30. April 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 861. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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