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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 861

BGBl. 2021 I S. 861 · 14.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 861




                                       Erste Verordnung
         zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

                                                Vom 30. April 2021


  Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:

                                                     Artikel 1
   Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
                                                  „Inhaltsübersicht
  § 1       Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2       Dauer der Berufsausbildung
  § 3       Struktur der Berufsausbildung
  § 4       Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  § 5       Durchführung der Berufsausbildung
  § 6       Gesellenprüfung
  § 7       Teil 1 der Gesellenprüfung
  § 8       Teil 2 der Gesellenprüfung
  § 9       Gewichtungs- und Bestehensregelung
  § 10      Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  § 11      Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Anlage:      Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin“.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pflegende Kosmetik/“ gestrichen.
     bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
     cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
  b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
     „Abschnitt C
     Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
     1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
     2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
     3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
     4. digitalisierte Arbeitswelt.“
3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseur-
         arbeiten“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 862

      bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
         „b) Augenbrauen färben und formen,“.
      cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
         „3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben
             schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
         4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minu-
            ten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
         5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das
            Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
      1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
      2. Friseurtechniken,
      3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
      4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorange-
          stellt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „modernen“ durch die Wörter „aktuell modi-
          schen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
  b) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter „Pflegende Kosmetik“ gestrichen.
      b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
      c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe
         „Nr. 3“ ersetzt.
      d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
         „Nr. 4“ ersetzt.
  2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
      „Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

         Lfd.               Teil des                              Zu vermittelnde                   Zeitliche
         Nr.        Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zuordnung
          1                   2                                         3                              4
          1       Organisation des            a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
                  Ausbildungsbetriebes,          Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
                  Berufsbildung sowie            erläutern
                  Arbeits- und Tarifrecht
                                              b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
                  (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
                  Nummer 1)                      trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-
                                                 dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der
                                                 im System der dualen Berufsausbildung Betei-
                                                 ligten beschreiben
                                              c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
                                                 Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
                                                 bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-
                                                 zung beitragen
                                              d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-
                                                                                                  während
                                                 beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- der gesamten
                                                 lichen Vorschriften erläutern                    Ausbildung

BGBl. 2021, Seite 863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 863

Lfd.               Teil des                              Zu vermittelnde                   Zeitliche
Nr.        Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zuordnung
 1                   2                                         3                              4

                                     e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
                                        betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
                                        rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
                                        erläutern
                                     f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
                                        ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen
                                        und Gewerkschaften erläutern
                                     g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
                                        tern
                                     h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-
                                        tern
                                     i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
                                        beruflichen Weiterentwicklung erläutern


 2       Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
         bei der Arbeit               Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
         (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C    kennen und diese Vorschriften anwenden
         Nummer 2)
                                   b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit
                                      am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen
                                      und beurteilen
                                     c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
                                        läutern
                                     d) technische und organisatorische Maßnahmen
                                        zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von während
                                        psychischen und physischen Belastungen für der gesamten
                                        sich und andere, auch präventiv, ergreifen Ausbildung
                                     e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
                                        wenden
                                     f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
                                        erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
                                     g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-
                                        den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen
                                        bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen
                                        zur Brandbekämpfung ergreifen


 3       Umweltschutz und            a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-
         Nachhaltigkeit                 ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft
         (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C      im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu
         Nummer 3)                      deren Weiterentwicklung beitragen
                                     b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-
                                        dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien
                                        und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-
                                        träglichen und sozialen Gesichtspunkten der
                                        Nachhaltigkeit nutzen
                                     c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- während
                                        gen des Umweltschutzes einhalten               der gesamten
                                     d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien Ausbildung
                                        einer umweltschonenden Wiederverwertung
                                        oder Entsorgung zuführen
                                     e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
                                        eigenen Arbeitsbereich entwickeln
                                     f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
                                        Sinne einer ökonomischen, ökologischen und
                                        sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-
                                        arbeiten und adressatengerecht kommunizieren

BGBl. 2021, Seite 864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 864


      Lfd.               Teil des                                 Zu vermittelnde                  Zeitliche
      Nr.        Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zuordnung
       1                    2                                           3                             4
       4       Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-
               (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C         wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die
               Nummer 4)                         Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
                                                 sicherheit einhalten
                                              b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
                                                 und informationstechnischen Systemen ein-
                                                 schätzen und bei deren Nutzung betriebliche
                                                 Regelungen einhalten
                                              c) ressourcenschonend, adressatengerecht und
                                                 effizient kommunizieren sowie Kommunikations-
                                                 ergebnisse dokumentieren
                                              d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-
                                                 nen und zu ihrer Lösung beitragen               während
                                              e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren der gesamten
                                                 und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In- Ausbildung
                                                formationen, auch fremde, prüfen, bewerten
                                                und auswählen
                                              f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden
                                                 des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-
                                                 tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
                                                 lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-
                                                 leiten
                                              g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
                                                 lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
                                                 schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
                                                 Medien, planen, bearbeiten und gestalten
                                              h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
                                                 gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren                      “.


                                                    Artikel 2
                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.


                 Berlin, den 30. April 2021

                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                              In Vertretung
                                              Nussbaum

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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 861. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ad3849ca26c8852….