Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Änderungsverlauf
-
30.04.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2021 (BGBl. I 861)
BGBl. 2021 I S. 861
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.