Gesetze / Friseurmeisterverordnung
Friseur-MstrV§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, betriebsorganisatorischer sowie kommunikationsbezogener Kenntnisse nachweisen, dass er Aufgaben des Salonmanagements wahrnehmen und dabei Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-3 (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-4 (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/7#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
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