Gesetze / Frischzellen-Verordnung
FrischZV§ 1 Verbot der Verwendung von Frischzellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV/1#abs-1 (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frischzellen zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV/1#abs-2 (2) Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion bestimmt und unter Verwendung von Frischzellen hergestellt sind, in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV/1#abs-3 (3) Frischzellen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind tierische Zellen oder Gemische von tierischen Zellen oder Zellbruchstücken in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV/1#abs-4 (4) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die gemäß § 25 des Arzneimittelgesetzes zugelassen sind, gemäß § 39 des Arzneimittelgesetzes registriert sind oder gemäß § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV/1#abs-5 (5) Von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind ferner Arzneimittel zur Anwendung im Rahmen der klinischen Prüfung nach § 40 des Arzneimittelgesetzes.