Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 5a Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/5a#abs-1 (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/5a#abs-2 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/5a#abs-3 (3) Für Honorarkräfte bei den Fraktionen, die für die Fraktion den Aufgaben der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 § 6