Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 5 Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/5#abs-1 (1) Für eine Vertretung von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern der Fraktionen gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/5#abs-2 (2) Werden Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter durch das Land Brandenburg im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis mit einer Fraktion eingestellt, so gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über die Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst entsprechend.

Einzelnorm

§ 4 § 5a