Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 19 Schriftgut

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/19#abs-1 (1) Die Finanzakten und Personalakten der Fraktionen sind im Falle der Liquidation der Landtagsverwaltung zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sind die Akten zu vernichten. Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte auch ausgehändigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/19#abs-2 (2) Über das allgemeine Schriftgut der Fraktion wird auf Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, trifft der Vorstand einen entsprechenden Beschluss. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, entscheiden die Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

Einzelnorm

§ 18 § 20