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# § 19 FraktG (Brandenburg) — Schriftgut

Fraktionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzakten und Personalakten der Fraktionen sind im Falle der Liquidation der Landtagsverwaltung zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sind die Akten zu vernichten. Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte auch ausgehändigt werden.

(2) Über das allgemeine Schriftgut der Fraktion wird auf Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, trifft der Vorstand einen entsprechenden Beschluss. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, entscheiden die Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 FraktG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/19

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