Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fraktionsgesetz

FraktG NRW

§ 2 Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/2#abs-2 (2) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und den Fraktionsvorstand vorsieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/2#abs-3 (3) Die Geschäftsordnung soll Hinweise enthalten, die die angemessene Beteiligung beider Geschlechter in den Fraktionsorganen sowie bei der Entsendung in Gremien und Ausschüsse berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG%20NRW/2#abs-4 (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.

§ 1 § 3