Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrVAnlage 8 (zu den §§ 4 und 5)
Stand: 14.08.2024
Höchstmengen für bestimmte Stoffe
in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Teil B: Energydrinks
in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
| Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
|---|---|
| Koffein | 320 |
| Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
|---|---|
| Taurin | 4 000 |
| Inosit | 200 |
| Glucuronolacton | 2 400 |
Änderungsverlauf
-
21.05.2012 Ausfertigung
Anlage 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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