Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrVAnlage 3 (zu § 2 Absatz 2)
Stand: 14.06.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3892)
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
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09.10.2006 Ausfertigung
Anlage 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I 2260)
BGBl. 2006 I S. 2260
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