Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

FotoMedFachAusbV

§ 5 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoMedFachAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoMedFachAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoMedFachAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Branche und Betrieb,
2.
Kommunikation und Verkauf

statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FotoMedFachAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
b)
Arbeitsabläufe planen und
c)
für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FotoMedFachAusbV/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
b)
Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
c)
Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 4 § 6