Gesetze / Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV 2009§ 7 Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge“ | 35 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse“ | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse“ | 30 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-8 (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/7#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.