Gesetze / Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV 2009§ 6 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „fotografische Arbeitsprozesse“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: